§ 39 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und Ägypten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und Ägypten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.