§ 3 Übereinkommen über die Rechtshilfe in StVerfahren, in denen ebenfalls Rechtshilfe geleistet wird
Artikel 3
(1) Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
(2) Rechtshilfe wird auch in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Absatzes 1 in bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen geleistet, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.