Verhältniszahlen-Verordnung · Verhältniszahlen-Verordnung
§ 2 Verhältniszahlen-VerordnungAusnahmeregelungen für die Verhältniszahlen bestimmter Lehrberufe
(1) Abweichend von § 1 bleiben für die Lehrberufe
1. Dachdecker,
2. Einzelhandel,
3. Friseur und Perückenmacher (Stylist),
4. Fußpfleger,
5. Kosmetiker,
6. Masseur,
7. Veranstaltungstechnik sowie
8. Zahntechniker
die in den Dachdecker-Ausbildungsvorschriften, BGBl. Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 , der Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 429/2001 , der Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 453/2004 , der Fußpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 637/1996 , der Kosmetiker-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 638/1996 , der Masseur-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 200/1987 , der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 196/2000 , und der Zahntechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 296/1998 , enthaltenen Regelungen über die Verhältniszahlen aufrecht.
(2) Abweichend von § 1 bleiben für den Lehrberuf Maler und Anstreicher die in den Ausbildungsvorschriften, BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 291/1979 , enthaltenen Regelungen über die Verhältniszahlen mit der Maßgabe aufrecht, dass Ausbilder, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, höchstens jeweils drei Lehrlinge ausbilden dürfen.