§ 1 Vergütung für die Mitglieder des Ausschu
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.
Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,
1. für die Erstattung eines vom Bundesministerium für Justiz aufgetragenen Gutachtens je Fall in einem Rechtsgang
a) für jedes befasste Mitglied, sofern nicht lit. b) oder c) anzuwenden ist,
150 Euro,
b) für den Berichterstatter, sofern er konzeptiv tätig wurde,
900 Euro,
c) für
den Vorsitzenden 300 Euro, sofern er aber als Berichterstatter tätig wurde und für diesen Fall die Vergütung nach lit. b erhält,
150 Euro.
2. für die Teilnahme an Anhörungen (§ 12 Abs. 3 ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.
Verweist auf
- Vergütung für die Mitglieder des Ausschu Art. 12
- Vergütung für die Mitglieder des Ausschu § 3