Arzneimittel aus menschlichem Blut · Arzneimittel aus menschlichem Blut
§ 7 Arzneimittel aus menschlichem Blut
Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden.
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Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden.