ASP-Verordnung 2005 · ASP-Verordnung 2005
§ 3 ASP-Verordnung 2005Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.