§ 2 Übertragung des Rechtes zur Ernennung vo
(1) Den Landespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.
(2) Das Ernennungsrecht umfasst:
1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4
alle Planstellen
A3
die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2
2. für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen
E2c und E 2b
alle Planstellen
E2a
die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4
3. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5
alle Planstellen
C
die Dienstklassen III und IV
4. für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen
W2
die Dienstklassen III und IV.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-09-01