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Übertragung des Rechtes zur Ernennung vo · Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

§ 2 Übertragung des Rechtes zur Ernennung vo

In KraftAmtlicher Text

(1) Den Landespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.

(2) Das Ernennungsrecht umfasst:

1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen

A7 bis A4

alle Planstellen

A3

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

2. für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen

E2c und E 2b

alle Planstellen

E2a

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4

3. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5

alle Planstellen

C

die Dienstklassen III und IV

4. für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen

W2

die Dienstklassen III und IV.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-09-01