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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaft · Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

§ 10 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaft

ARTIKEL 10

In KraftAmtlicher Text

Nach Maßgabe ihrer geltenden Gesetze und Verordnungen verpflichten sich die Vertragsparteien:

a) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der durch den Koproduzenten des jeweils anderen Landes für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion engagierten künstlerischen und technischen Mitarbeiter und der Darsteller zu erleichtern; und

b) in gleicher Weise auch die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr aller für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu gestatten.