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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaft · Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

§ 12 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaft

ARTIKEL 12

In KraftAmtlicher Text

Die Bewilligung eines Koproduktionsvorschlages durch die zuständigen Behörden der beiden Länder stellt keine Garantie für einen oder beide Koproduzenten dar, daß die staatlichen Stellen eine Genehmigung zur Vorführung der Gemeinschaftsproduktion erteilen werden.