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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaft · Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

§ 16 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaft

ARTIKEL 16

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Behörden der beiden Länder haben gemeinsam die Verfahrensregeln für Gemeinschaftsproduktionen unter Berücksichtigung der in Kanada und in der Republik Österreich geltenden Gesetze und Verordnungen verfasst. Diese Verfahrensregeln sind im Anhang zu diesem Abkommen angeführt.