Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch · Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)
§ 0 Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
StF: BGBl. III Nr. 83/2005 (NR: GP XXII RV 688 AB 801 S. 96. BR: AB 7221 S. 719. )
Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Republik Österreich (in der Folge nur „Vertragsparteien“ genannt), von dem Wunsche geleitet, ihre gegenseitige Zusammenarbeit zu entfalten, sind übereingekommen,
ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich in den Grenzzonen des Staatsgebietes der anderen Vertragspartei (in der Folge nur „Grenzgänger“ genannt)
folgendermaßen zu regeln:
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. September 2001 bzw. 13. April 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Juli 2005 in Kraft.