Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch · Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)
§ 10 Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechisch
Artikel 10
Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über
1. die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,
2. die Beschäftigung von Ausländern und
3. die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.