KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 20 KartG 2005Wirtschaftliche Betrachtungsweise
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.