KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 23 KartG 2005Bestimmte Ware oder Leistung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.