KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 32 KartG 2005Einbringung
2. Abschnitt Geldbußen
(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01