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KartG 2005 · Kartellgesetz 2005

§ 37l KartG 2005Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde

5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen

In KraftAmtlicher Text

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.