KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 38 KartG 2005Verfahrensart
III. Hauptstück römisch drei. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-25