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KartG 2005 · Kartellgesetz 2005

§ 55 KartG 2005Gerichtliche Kosten

IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück Gebühren

In KraftAmtlicher Text

Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.