KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 63 KartG 2005Abstimmung
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.