KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 69 KartG 2005Amtsdauer
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.