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KartG 2005 · Kartellgesetz 2005

§ 74 KartG 2005Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht

In KraftAmtlicher Text

Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-03-01