KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 83 KartG 2005Zuständigkeit
VI. Hauptstück römisch sechs. Hauptstück Anwendung des Unionsrechts
(1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1 (Verordnung 1/2003),
1. das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;
2. unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.
(2) Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-09-10
Verweist auf
- KartG 2005 Art. 101
- KartG 2005 § 3
- KartG 2005 § 81