KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 91 KartG 2005Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren
VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Schlussbestimmungen
(1) Für Verfahren, die nach § 90 Z 1 nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 8 KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller.