§ 2 Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu
Artikel 2: Verhältnis zur Änderung von 1997
Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal angenommenen Änderung 1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. ____________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2000