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BGStG · Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

§ 11 BGStGZuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

2. Abschnitt Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen der ethnischen Zugehörigkeit oder eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen des Geschlechts nach dem Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 , bzw. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 , geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-05-01