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BGStG · Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

§ 15 BGStGMediation

3. Abschnitt Schlichtung

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Sozialministeriumservice hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(2) Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003 , zu erbringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-06-01