BGStG · Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
§ 17 BGStGGebührenfreiheit
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
BGStG · Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.