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BGStG · Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

§ 3 BGStGBehinderung

1. Abschnitt Schutz vor Diskriminierung

In KraftAmtlicher Text

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.