BGStG · Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
§ 7 BGStGPositive Maßnahmen
1. Abschnitt Schutz vor Diskriminierung
Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.