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NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 39 NAGZulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters

7. Hauptstück Verwenden personenbezogener Daten

In KraftAmtlicher Text

Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 , eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25