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NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 59 NAGBetriebsentsandte

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

In KraftAmtlicher Text

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-19