NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 65 NAGInhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen
Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01