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NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 83 NAGVollziehung

3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Zum Inkrafttreten vgl. § 82 Abs. 22

Mit der Vollziehung

1. der §§ 13 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,

2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

3. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres

betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-08-07