NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 83 NAGVollziehung
3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Zum Inkrafttreten vgl. § 82 Abs. 22
Mit der Vollziehung
1. der §§ 13 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-08-07