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Abkommen über die Besteuerung von Zinser · Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

§ 1 Abkommen über die Besteuerung von Zinser

In KraftAmtlicher Text

(1) Wenn Zinszahlungen im Sinne von Artikel 5 von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, erteilt die Zahlstelle der für zuständigen Behörde folgende Auskünfte:

a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;

b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;

c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;

d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie.

Vorbehaltlich des Artikels 6 wenden die Vertragsparteien Absatz 2 dieses Artikels an.

(2) Binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres erteilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei automatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für sämtliche Zinszahlungen, die im Laufe dieses Jahres geleistet werden.