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Abkommen über die Besteuerung von Zinser · Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

§ 7 Abkommen über die Besteuerung von Zinser

In KraftAmtlicher Text

(1) Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Montserrat weiter.

(2) Erhebt Österreich Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 4, so behält Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Montserrat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Montserrat weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in Österreich.

(4) Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.