§ 9 Abkommen über die Besteuerung von Zinser
Montserrat sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 6 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer.