§ 8 Abkommen über die Besteuerung von ZinserVerständigungsverfahren
Artikel 8
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung auszuräumen.