Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Freisetzungsverordnung 2005 · Freisetzungsverordnung 2005

§ 1 Freisetzungsverordnung 2005

In KraftAmtlicher Text

Einem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gemäß § 37 Abs. 1 GTG sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1. a)

im Fall von GVO, die keine höheren Pflanzen sind, die in Anlage 1 , Teil A, genannten Angaben und Unterlagen,

b) im Fall von gentechnisch veränderten höheren Pflanzen (GVHP) – Gymnospermen und Angiospermen – die in Anlage 1, Teil B, genannten Angaben und Unterlagen,

2. eine Sicherheitsbewertung, die nach den Grundsätzen und Kriterien der Anlage 2 zu erstellen ist,

3. eine auch elektronisch zu übermittelnde Zusammenfassung der Antragsunterlagen gemäß Anlage 3 ,

4. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 79j Abs. 1 GTG, zweiter oder dritter Satz.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-05-01