§ 4 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnu
Artikel 4
Die Behörden benennen für die Beantwortung von Ersuchen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung im Dringlichkeitsverfahren zu behandeln sind, einen Ansprechpartner.
Artikel 4
Die Behörden benennen für die Beantwortung von Ersuchen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung im Dringlichkeitsverfahren zu behandeln sind, einen Ansprechpartner.