§ 6 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnu
Artikel 6
Die Behörde beantwortet Ersuchen um Informationen gemäß Artikel 21 Absätze 1 – 3 der Verordnung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Entgegennahme.
Artikel 6
Die Behörde beantwortet Ersuchen um Informationen gemäß Artikel 21 Absätze 1 – 3 der Verordnung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Entgegennahme.