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Zusammenarbeit im Interesse der Verordnu · Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)

§ 8 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnu

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Wenn die Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung ablehnen wollen, es sei ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages zuständig, so darf dies nur unter den folgenden Voraussetzungen geschehen: Die Behörden dürfen ihre Zuständigkeit nur durch unverzügliche Vorlage von unmittelbaren und mittelbaren Beweismitteln, welche eindeutig und überprüfbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates darlegen, negieren.