Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbi · Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

§ 10 Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbi

In KraftAmtlicher Text

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Instrumententeiles zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.