Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbil · Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbildungsordnung
§ 13 Harmonikamacher/Harmonikamacherin-Ausbil
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Harmonikamacher, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 492/1973 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 , treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Harmonikamacher, BGBl. Nr. 27/1978 , tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Harmonikamacher ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Harmonikamacher gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
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