Vereinbarung über die Satzung der Europä · Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
§ 14 Vereinbarung über die Satzung der Europä
Artikel 14
Der Generalsekretär vertritt den Obersten Rat und leitet das Sekretariat entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär nach Artikel 12 Nummer 1. Er vertritt die Schulen gerichtlich. Er ist dem Obersten Rat gegenüber verantwortlich.