Vereinbarung über die Satzung der Europä · Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
§ 26 Vereinbarung über die Satzung der Europä
Artikel 26
Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.