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Vereinbarung über die Satzung der Europä · Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

§ 32 Vereinbarung über die Satzung der Europä

Artikel 32

In KraftAmtlicher Text

Der Antrag eines jeden Staates, der Mitglied der Gemeinschaft wird, auf Beitritt zu dieser Vereinbarung ist schriftlich an die luxemburgische Regierung zu richten, die die anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis setzt. Der Beitritt wird am 1. September wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der luxemburgischen Regierung folgt. Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an wird die Zusammensetzung der Organe der Schulen entsprechend geändert.