Vereinbarung über die Satzung der Europä · Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
§ 7 Vereinbarung über die Satzung der Europä
Artikel 7
Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe:
1. den Obersten Rat,
2. den Generalsekretär,
3. die Inspektionsausschüsse,
4. die Beschwerdekammer.
Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet.