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Informationsaustausch auf dem Gebiete de · Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

§ 4 Informationsaustausch auf dem Gebiete de

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Falls eine Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich im Wege der Kontaktstellen das Einvernehmen über die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über eine mögliche Hilfeleistung.