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Informationsaustausch auf dem Gebiete de · Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

§ 6 Informationsaustausch auf dem Gebiete de

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien informieren einander mindestens einmal in zwei Jahren über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von nuklearen Anlagen gewonnenen Erfahrungen und über die Rechtsgrundlagen für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander auch über die bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten nuklearen Anlagen und übergeben einander die in der Beilage zu diesem Abkommen angeführten Daten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels müssen von den Vertragsparteien unverzüglich übermittelt werden. Über die vorgesehene Inbetriebnahme in Bau befindlicher nuklearer Anlagen informieren die Vertragsparteien einander 6 Monate im voraus.