Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnu · Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung
§ 13 Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnu
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binder, enthalten in der Verordnung vom 15. Februar 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen und solche Vorschriften geändert werden, BGBl. Nr. 171/1974 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 , treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Binder, BGBl. Nr. 69/1977 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 341/1992 , tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Binder ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binder gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin voll anzurechnen.
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